Die Haftung des niedergelassenen Arztes für seinen Vertreter
Ein abwesender niedergelassener Arzt haftet für das Fehlverhalten seines Vertreters, sofern ein geschädigter Patient vor seiner Behandlung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass er nicht mit dem betreffenden niedergelassenen Arzt, sondern eben mit dessen Vertreter einen Behandlungsvertrag abschließt.